§ 44 – Übermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit: die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, normal normal den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person, normal normal den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes. normal normal normal arabic (2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit. (3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde informiert die Meldebehörde über die Erteilung, den Verlust und das Erlöschen von waffenrechtlichen Erlaubnissen.
- Ergebnisse und Gründe von Prüfungen werden der Jagdbehörde mitgeteilt.
- Meldebehörden informieren Waffenerlaubnisbehörden über Namensänderungen, Umzüge, Adressänderungen, Wegzüge und Todesfälle von Personen mit waffenrechtlichen Erlaubnissen oder Waffenbesitzverboten.
- Waffenerlaubnisbehörden leiten diese Informationen an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden weiter.
- Die Kommunikation zwischen den Behörden dient der Überwachung und Verwaltung von waffenrechtlichen Erlaubnissen.